Ihre Zustimmung zu Vertragsbedingungen

Was Sie jetzt wissen müssen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27. April 20211 entschieden, dass Banken bei Vertrags- bzw. Entgeltänderungen die aktive Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen.

Hintergrundinfos

Wie haben es die Banken vorher gemacht?

Bisher haben wir Sie im Voraus über geplante Änderungen unserer Vertrags- oder Entgeltbedingungen informiert, und zwar zwei Monate, bevor sie wirksam wurden. Nach der sogenannten Zustimmungsfiktion galten diese Änderungen als akzeptiert, wenn Sie nicht innerhalb dieser zwei Monate widersprochen haben. Das ist der Änderungsmechanismus, um den es im BGH-Urteil vom April 20211 geht.

Was ändert sich mit dem BGH-Urteil?

Sie müssen künftig aktiv zustimmen, wenn wir unsere Vertragsbedingungen, Leistungen und Entgelte ändern.

Tipp: Unterstützen Sie uns, Papier zu sparen und Ressourcen zu schonen. Beantragen Sie noch heute mit nur wenigen Klicks Ihren Online-Zugang und erledigen Sie zukünftig Ihre Bankgeschäfte ganz bequem online, papierlos und nachhaltig. Wir beraten Sie dazu gern und freuen uns auf Sie.

Was müssen Sie jetzt tun?

Sie müssen erst einmal nichts tun. Wir kommen demnächst auf Sie zu, um gemeinsam mit Ihnen die Grundlage unserer weiteren Geschäftsbeziehung neu zu vereinbaren – entweder schriftlich oder online. Das betrifft die Entgelt- und Vertragsbedingungen wie AGB oder Sonderbedingungen.

Tipp: Sie schonen Ressourcen und sind nachhaltiger unterwegs, wenn Sie für Ihre Bankgeschäfte das Online-Banking und für Ihre Kommunikation mit uns das elektronische Postfach nutzen. Sie haben noch keinen Online-Zugang? Wir beraten Sie dazu gern und freuen uns auf Sie.

Antworten auf Ihre Fragen

Ab wann muss ich aktiv zustimmen?

In den kommenden Monaten werden wir uns bei Ihnen melden – entweder schriftlich oder online. Sie bekommen alle Informationen rund um die Zustimmung zu unseren Vertragsbedingungen automatisch in Ihrem Online-Banking und in Ihrer VR Banking App bereitgestellt. Haben Sie noch keinen Online-Zugang? Dann schicken wir Ihnen unsere Entgelt- und Vertragsbedingungen per Post.

Tipp: Sie schonen Ressourcen und sind nachhaltiger unterwegs, wenn Sie für die Kommunikation mit uns das elektronische Postfach des Online-Bankings nutzen. Erledigen Sie zukünftig alles direkt online. Wir beraten Sie dazu gern und freuen uns auf Sie.

Muss ich sofort zustimmen, wenn Sie mich dazu auffordern?

Nein, Sie können Ihre Zustimmung auch zu einem späteren Zeitpunkt geben. Wir bitten Sie jedoch, sich schnell zu unseren aktuellen Entgelt- und Vertragsbedingungen zurückzumelden. Denn eine gute und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit Ihnen ist uns sehr wichtig. Und hierzu gehört eine aktuell gültige Vertragsgrundlage.

Tipp: Sie können Ihre Zustimmung jederzeit direkt in Ihrem Online-Banking oder über den QR-Code geben, den wir Ihnen per Post geschickt haben. Das geht ganz einfach und bequem mit wenigen Klicks. Haben Sie noch keinen Online-Zugang? Erledigen Sie zukünftig alles direkt online. Wir beraten Sie dazu gern und freuen uns auf Sie.

Ich habe wegen meiner Zustimmung noch keinen Brief bekommen. Woran liegt das?

Wir vereinbaren in den kommenden Monaten mit allen unseren Kunden die Grundlage unserer Geschäftsbeziehung neu. Gerade wenn wir schriftlich mit Ihnen kommunizieren, sind wir sehr sorgfältig und achten auf ein ressourcenschonendes Vorgehen. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld – wir melden uns bald bei Ihnen.

Tipp: Sie schonen Ressourcen und sind nachhaltiger unterwegs, wenn Sie für die Kommunikation mit uns das elektronische Postfach des Online-Bankings nutzen. Erledigen Sie zukünftig alles direkt online. Wir beraten Sie dazu gern und freuen uns auf Sie.

Wie kann ich Unterlagen auf digitalem Wege bekommen und damit Ressourcen schonen?

Nachhaltigkeit ist auch uns ein wichtiges Anliegen. Nutzen Sie einfach das Online-Banking oder die VR Banking App mit dem elektronischen Postfach. Sie bekommen dort alle Informationen rund um die Zustimmung zu unseren Entgelt- und Vertragsbedingungen – digital und nachhaltig.

Erledigen Sie zukünftig alles direkt online. Wir beraten Sie dazu gern und freuen uns auf Sie.

Wie gebe ich die Zustimmung für das Konto meines Kindes?

Kommen Sie gerne direkt auf uns zu, wenn Sie die Zustimmung für das Konto Ihres Kindes oder Ihrer Kinder geben möchten. Online geht das zurzeit noch nicht.

Kann ich für ein Gemeinschaftskonto die Zustimmung allein geben?

Ja, wenn Sie bevollmächtigt oder Mitkontoinhaber eines Gemeinschaftskontos sind. Wir prüfen das im Einzelfall, da dies vom Umfang der erteilten Vollmacht abhängt. Ähnlich ist es bei Gemeinschaftskonten. Kommen Sie gerne direkt auf uns zu. Online können Sie Ihre Zustimmung zurzeit noch nicht geben.

Wann und wie geben Sie mir zukünftig über Änderungen Bescheid?

Wir informieren Sie spätestens zwei Monate, bevor Änderungen wirksam werden – entweder schriftlich oder online. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Entgelte ändern oder wenn Änderungen dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn Sie aktiv zustimmen.

Anders verhält es sich, wenn wir etwa wegen geänderter gesetzlicher Vorgaben die Geschäftsbedingungen anpassen müssen. Wir informieren Sie darüber natürlich, Sie müssen aber nicht aktiv zustimmen.

Tipp: Sie schonen Ressourcen und sind nachhaltiger unterwegs, wenn Sie das elektronische Postfach des Online-Bankings nutzen. Erledigen Sie zukünftig alles direkt online. Wir beraten Sie dazu gern und freuen uns auf Sie.

 

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Eine gute und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit Ihnen ist uns sehr wichtig. Um unser Vertragsverhältnis weiterführen zu können, brauchen wir eine gültige Vertragsgrundlage und Ihre Zustimmung zu den Änderungen beziehungsweise neuen Entgelt- und Vertragsbedingungen.

Ich habe noch mehr Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Wenn Ihre Frage oben nicht beantwortet wurde, kommen Sie gern direkt auf uns zu. Wir freuen uns auf Sie.

  1. Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) zur Unwirksamkeit der Änderungsmechanismen in Nr.1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken